Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15a Verwendungsbeschränkungen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15a#abs-1 (1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15a#abs-2 (2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.